Nach § 3b Abs. 3 Satz 3 UStG ist seit dem 1. 1. 1996 der innergemeinschaftlichen Beförderung eines Gegenstandes gleichgestellt die Beförderung eines Gegenstandes, die in dem Gebiet desselben Mitgliedstaates beginnt und endet, wenn diese Beförderung unmittelbar mit einer innergemeinschaftlichen Beförderung dieses Gegenstandes im Zusammenhang steht. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten FinBeh der Länder gilt hierzu ergänzend zu den Abschn. 42e bis 42h
Der nach § 3b Abs. 3 Satz 3 UStG für die Gleichstellung der inländischen Beförderung eines Gegenstandes mit einer innergemeinschaftlichen Beförderung desselben Gegenstandes erforderliche Zusammenhang ist bei einer gebrochenen innergemeinschaftlichen Güterbeförderung gegeben. Eine derartige Beförderung liegt vor, wenn einem Speditions- oder Beförderungsunternehmen für eine Güterbeförderung über die gesamte Beförderungsstrecke ein Auftrag erteilt wird, bei der Durchführung des Auftrages mehrere Unternehmer nacheinander mitwirken sowie Beginn und Ende der gesamten Beförderung in den Gebieten verschiedener EG-Mitgliedstaaten liegen (Abschn. 42e Abs. 1
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