Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten FinBeh der Länder gilt zum Begriff der sportlichen und kulturellen Veranstaltungen (§§ 67a, 68 Nr. 7 AO) folgendes:
Mit Urt. v. 4. 5. 1994 (BStBl II S.
Beispiele:
1. Ein steuerbegünstigter Tanzsportverein tritt im Rahmen der geselligen Veranstaltung eines Berufsverbands mit Tanzsporteinlagen (Schauauftritt) gegen Entgelt auf.
Der Auftritt gehört als sportliche Veranstaltung zum Zweckbetrieb (§ 67a AO) des Tanzsportvereins.
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