Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten FinBeh der Länder gelten bei Baumaßnahmen an einem Dachgeschoß für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen nach den §§ 3 und 4 FördG und der degressiven AfA nach § 7 Abs. 5 EStG die folgenden Grundsätze:
Baumaßnahmen an einem Dachgeschoß i. S. der folgenden Grundsätze sind
1. der Ausbau des unausgebauten Dachgeschosses (im folgenden „Dachboden”),
2. der Umbau des ausgebauten Dachgeschosses sowie
3. die Erweiterung eines Gebäudes durch Aufstockung.
Die Grundsätze gelten bei Baumaßnahmen an Gebäuden, an Gebäudeteilen i. S. der R 13 Abs. 4 EStR 1993 und an Eigentumswohnungen sowie an im Teileigentum stehenden Räumen.
Wird das Wohnungseigentum oder Teileigentum erst nach Beendigung der Baumaßnahmen begründet, so sind die Baumaßnahmen dem ungeteilten Gebäude oder dem Gebäudeteil i. S. der R 13 Abs. 4 EStR 1993 zuzuordnen. Der Stpfl. kann aber die Baumaßnahmen den Eigentumswohnungen oder den im Teileigentum stehenden Räumen zuordnen, wenn er die Teilungserklärung gegenüber dem Grundbuchamt (§ 8 WEG) bis zur Beendigung der Baumaßnahmen abgegeben hat.
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