Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die bisherige Verwaltungsauffassung bestätigt, daß die den sog. Publikumsgesellschaften gesondert in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge insbesondere für Gründungs-, Konzeptions-, Marketing- und Vertriebskosten in voller Höhe nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind.
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