Die Vereinfachungsregelung in Absatz 4 des BMF-Schreibens v. 12.9.1988 - IV A 2 - S 7100 - 115/88 - kann nicht nur bei reinen Bauarbeitsgemeinschaften, sondern auch bei vergleichbaren Arbeitsgemeinschaften - z. B. im Bereich der technischen Gebäudeausrüstung - angewandt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die zu beurteilenden Tätigkeiten dem Katalog der §§ 7 bis 9 des Muster-Arbeitsgemeinschaftsvertrages entsprechen. Soweit Leistungen über den Katalog der §§ 7 bis 9 des Mustervertrages hinausgehen, liegen keine nichtsteuerbaren Gesellschafterbeiträge, sondern steuerpflichtige Sonderleistungen vor. Die einheitliche Geschäftsführungsvergütung ist in diesen Fällen entsprechend aufzuteilen.