Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nimmt das BMF wie folgt Stellung:
Nach Tz. 2.2 des BMF-Schreibens vom 5. November 1999 -
Danach sind z.B. Aufwendungen für
die Anschaffung bzw. Unterhaltung unternehmenseigener oder angemieteter Quartiere,
die Nutzung eines Schlaf- oder Liegewagenabteils,
Wohnwagen oder Wohncontainer, sofern diese als Übernachtungsmöglichkeit für Arbeitnehmer bei weit von ihrem Heimatort entfernten Tätigkeitsstellen eingesetzt werden, und
Schlafkojen in Lkw
keine Übernachtungskosten im Sinne des § 15 Abs. 1a Nr. 2 UStG. Die auf diese Aufwendungen entfallende Umsatzsteuer ist somit unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG als Vorsteuer abziehbar.
Testen Sie "Steuerportal Seniorenberatung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|