Im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder wird zu den gestellten Fragen wie folgt Stellung genommen:
Nach Tz. 2.2. des BMF-Schreibens v. 5.11.1999 S 7314 (BStBl I S.
Danach sind z. B. Aufwendungen für
die Anschaffung bzw. Unterhaltung unternehmenseigener oder angemieteter Quartiere,
die Nutzung eines Schlaf- oder Liegewagenabteils,
Wohnwagen oder Wohncontainer, sofern diese als Übernachtungsmöglichkeit für AN bei weit von ihrem Heimatort entfernten Tätigkeitsstellen eingesetzt werden, und
Schlafkojen in Lkw
keine Übernachtungskosten i. S. des § 15 Abs. 1a Nr. 2 UStG. Die auf diese Aufwendungen entfallende USt ist somit unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG als Vorsteuer abziehbar.
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