Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nimmt das BMF zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Tätigkeiten, die ertragsteuerlich als Liebhaberei anzusehen sind, wie folgt Stellung:
Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG ist gewerblich oder beruflich - als Voraussetzung für die Unternehmereigenschaft - jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht fehlt, Gewinn zu erzielen. Für die Annahme der Unternehmereigenschaft kommt es somit nicht darauf an, mit welchem Ergebnis eine Tätigkeit ausgeübt wird, sondern darauf, ob die Tatbestandsmerkmale des § 2 Abs. 1 UStG erfüllt sind. Wenn Nachhaltigkeit gegeben ist (vgl. hierzu Abschnitt 18 Abs. 2 UStR), kann nach geltendem Recht die Unternehmereigenschaft somit auch durch eine - aufgrund von Dauerverlusten - ertragsteuerlich als Liebhaberei eingestufte Tätigkeit erlangt werden. Artikel 4 der 6. EG-Richtlinie steht dem nicht entgegen. Einer Auslegung des Begriffs der „wirtschaftlichen Tätigkeiten” im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie dahingehend, dass die Unternehmereigenschaft zu verneinen wäre, wenn auf Dauer gesehen keine Überschüsse (Gewinne) erzielt werden, schließe ich mich daher nicht an.
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