Zu der Frage der Bilanzierung und Bewertung der sog. „Halbfertigen Bauten auf fremden Grund und Boden” in Verbindung mit schwebenden Geschäften bei Bauunternehmen nach dem Verbot der Bildung einer Drohverlustrückstellung in der Steuerbilanz gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:
Sog. halbfertige Bauten auf fremdem Grund und Boden werden handels- und einkommensteuerrechtlich als Forderungen von Bauunternehmen gegen den Bauherrn und damit als Umlaufvermögen im Sinne von §
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