Zu der Frage der Bilanzierung und Bewertung der sog. „Halbfertigen Bauten auf fremden Grund und Boden” in Verbindung mit schwebenden Geschäften bei Bauunternehmen nach dem Verbot der Bildung einer Drohverlustrückstellung in der Steuerbilanz gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:
Sog. halbfertige Bauten auf fremdem Grund und Boden werden handels- und einkommensteuerrechtlich als Forderungen von Bauunternehmen gegen den Bauherrn und damit als Umlaufvermögen im Sinne von § 266 Abs. 2 B I. 3. HGB behandelt (vgl. BFH-Urteil vom 28. November 1974BStBl. II 1975 S. 398). Sie sind gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 und 2 EStG mit den Herstellungskosten anzusetzen - und zwar, da der Begründung dieser Forderungen kein Anschaffungsvorgang zugrunde liegt, mit den Herstellungskosten der halbfertigen Arbeiten. Steht allerdings fest, dass der auf die halbfertigen Bauten entfallende Anteil der vereinbarten Vergütung am Bilanzstichtag unter den bisher angefallenen Herstellungskosten liegt und diese Wertminderung voraussichtlich von Dauer ist, sind die halbfertigen Arbeiten mit dem niedrigeren Wert zu bewerten.
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