Zu der Frage der Bilanzierung und Bewertung der sog. „Halbfertigen Bauten auf fremden Grund und Boden” in Verbindung mit schwebenden Geschäften bei Bauunternehmen nach dem Verbot der Bildung einer Drohverlustrückstellung in der Steuerbilanz gilt im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder Folgendes:
Sog. halbfertige Bauten auf fremdem Grund und Boden werden handels- und est-rechtlich als Forderungen von Bauunternehmen gegen den Bauherrn und damit als Umlaufvermögen i. S. von § 266 Abs. 2 B I. 3. HGB behandelt (vgl. BFH-Urt. v. 28.11.1974BStBl II 1975 S. 398). Sie sind gem. § 6 Abs. 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 EStG mit den Herstellungskosten anzusetzen - und zwar, da der Begründung dieser Forderungen kein Anschaffungsvorgang zugrunde liegt, mit den Herstellungskosten der halbfertigen Arbeiten. Steht allerdings fest, dass der auf die halbfertigen Bauten entfallende Anteil der vereinbarten Vergütung am Bilanzstichtag unter den bisher angefallenen Herstellungskosten liegt und diese Wertminderung voraussichtlich von Dauer ist, sind die halbfertigen Arbeiten mit dem niedrigeren Wert zu bewerten.
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