Der BFH hat mit Beschluss vom 23. September 1998 (BStBl 2000 II S. 320) entschieden, dass
I. eine gemeinnützige Körperschaft unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Erteilung einer vorläufigen Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit hat und
II. eine Körperschaft gegen das Gebot der Selbstlosigkeit (§ 55 AO) verstoßen kann, wenn sie Spendeneinnahmen nicht überwiegend für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur Anwendung der Rechtsgrundsätze dieses Beschlusses wie folgt Stellung:
I. Vorläufige Bescheinigungen
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