Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten FinBeh der Länder gilt Folgendes:
Durch das Steueränderungsgesetz 1992 (BStBl 1992 I S. 146) ist der Sonderausgabenabzug von Beiträgen zu Lebensversicherungen i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb bis dd EStG von der weiteren Voraussetzung abhängig gemacht worden, dass die Ansprüche aus diesen Versicherungsverträgen während deren Dauer im Erlebensfall nicht der Tilgung oder Sicherung eines Darlehens dienen, dessen Finanzierungskosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, sind grundsätzlich der Sonderausgabenabzug der Lebensversicherungsbeiträge nach § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG und die Steuerfreiheit der Erträge aus der Lebensversicherung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 EStG zu versagen und ggf. eine Nachversteuerung (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 EStG) durchzuführen. Ansprüche aus Versicherungsverträgen, die nur für den Todesfall der Tilgung oder Sicherung eines Darlehens dienen, fallen nicht unter die Einschränkungen des § 10 Abs. 2 Satz 2 und des § Abs. Nr. 6 Satz 4 .
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