1. Bei § 52 Abs. 2 handelt es sich um eine beispielhafte, nicht abschließende Aufzählung gemeinnütziger Zwecke. Die Allgemeinheit kann deshalb auch durch die Verfolgung von Zwecken, die den in § 52 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 aufgeführten Zwecken ähnlich sind, gefördert werden. Dies sind insbesondere die Zwecke (mit Ausnahme der nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 gemeinnützigen Zwecke), die zusätzlich zu den in § 52 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 aufgeführten Zwek ken als besonders förderungswürdig i. S. des § 10b Abs. 1 EStG anerkannt sind (Anl. 7 der EStR). Hierzu gehören z. B. die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr, des Feuer-, Arbeits-, Zivil- und Tierschutzes, der Unfallverhütung, der Verbraucherberatung und der Gleichberechtigung von Männern und Frauen. Die Förderung der Verkehrssicherheit ist als Förderung der Unfallverhütung anzusehen und deshalb ebenfalls ein gemeinnütziger Zweck.
2. Ein wesentliches Element des Sports (§ 52 Abs. 2 Nr. 2) ist die körperliche Ertüchtigung. Motorsport fällt unter den Begriff des Sports (BFH-Urt. v. 29.10.1997,BStBl 1998 II S. 9), ebenso Ballonfahren. Skat, Bridge und Gospiel sind dagegen kein Sport i. S. des Gemeinnützigkeitsrechts. Dies gilt auch für Amateurfunk, Modellflug und Hundesport, die jedoch eigenständige gemeinnützige Zwecke sind (§ 52 Abs. 2 Nr. 4).
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