1. Die Satzung muß so präzise gefaßt sein, daß aus ihr unmittelbar entnommen werden kann, ob die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung vorliegen (formelle Satzungsmäßigkeit). Die bloße Bezugnahme auf Satzungen oder andere Regelungen Dritter genügt nicht (BFH-Urt. v. 19.4.1989,BStBl II S.
2. Die Anl. 1 und 2 enthalten das Muster einer Satzung. Das Muster der Anl. 1 sieht ergänzende Bestimmungen über die Vermögensbindung vor. Das Muster in Anl. 2 Buchst. a kann verwendet werden, wenn die Vermögensbildung nicht in der Satzung festgelegt zu werden braucht (§ 62). Die Verwendung der Mustersatzungen ist nicht vorgeschrieben.
3. Eine Satzung braucht nicht allein deswegen geändert zu werden, weil in ihr auf Vorschriften des
4. Ordensgemeinschaften haben eine den Ordensstatuten entsprechende zusätzliche Erklärung nach dem Muster der Anl. 3 abzugeben, die die zuständigen Organe der Orden bindet.
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