Gemäß § 18a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und § 18b Satz 1 Nr. 2 UStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2009 vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) hat der Unternehmer künftig u. a. die Bemessungsgrundlagen für nach § 3a Abs. 2 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, in der Zusammenfassenden Meldung anzugeben bzw. in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen und in der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr gesondert anzumelden. Die Regelungen treten am 1. Januar 2010 in Kraft.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Spediteuren und anderen Unternehmern, die steuerfreie Umsätze im Sinne des § 4 Nr. 3 UStG ausführen (z. B. Frachtführern, Verfrachtern, Lagerhaltern und Umschlagunternehmern) kann auf Antrag die Anwendung des folgenden Verfahrens zur erleichterten Trennung der Bemessungsgrundlagen gestattet werden: