Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird in Abschnitt II. Nr. 1 des o.a. BdF-Schreibens vom 29. Dezember 1989 folgender Buchstabe c) angefügt:
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c)
Die vorstehenden Regelungen gelten auch für die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG bei den entsprechenden sonstigen Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe b) und Nr. 3 UStG.
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