Die steuerliche Erfassung von Zinsvorteilen bei Arbeitgeberdarlehen muß im Hinblick auf das Gebot der Gleichmäßigkeit der Besteuerung gewährleisten, daß AN, die aufgrund ihres Dienstverhältnisses zinsgünstige Darlehen erhalten haben, steuerlich grundsätzlich nicht geringer belastet werden als AN, die Zinsen für vergleichbare Fremddarlehen aus ihrem Arbeitslohn aufbringen müssen. Zinsvorteile bei Arbeitgeberdarlehen gehören deshalb nach der Systematik des EStG seit jeher als Sachbezüge zum Arbeitslohn.
Der Bewertung von Sachbezügen ist nach § 8 Abs. 2 EStG grundsätzlich der übliche Endpreis des Abgabeortes zugrunde zu legen. Das ist der Preis, der im allgemeinen Geschäftsverkehr von Letztverbrauchern in der Mehrzahl der Verkaufsfälle am Abgabeort für gleichartige Waren oder Dienstleistungen tatsächlich gezahlt wird. Die Feststellung dieses Wertes ist in der Praxis nicht einfach. Deshalb wird die Verwaltung in § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG ermächtigt, Durchschnittswerte festzusetzen. Für Arbeitgeberdarlehen ist diese Ermächtigung ausgeschöpft und in Abschn. 31 Abs. 8
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