Durch Art.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten FinBeh der Länder gilt Folgendes:
Steuerbefreit sind nach § 25c Abs. 1 Satz 1 UStG die Lieferungen, die Einfuhr sowie der innergemeinschaftliche Erwerb von Anlagegold. Als Lieferungen von Anlagegold gelten auch
a) die Veräußerung von ideellen Miteigentumsanteilen an einem Goldbarrenbestand oder einem Goldmünzenbestand;
b) die Veräußerung von Gewichtsguthaben an einem Goldbarrenbestand, wenn die Gewichtskonten obligatorische Rechte ausweisen;
c) die Veräußerung von Goldbarrenzertifikaten oder Goldmünzenzertifikaten;
d) die Abtretung von Ansprüchen auf Lieferung von Goldbarren oder Goldmünzen;
e) die Veräußerung von Golddarlehen und Goldswaps, durch die ein Eigen tumsrecht an Anlagegold oder ein schuldrechtlicher Anspruch auf Anlagegold begründet wird;
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