Im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder nimmt das BMF zur Anwendung der durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform v. 29.10.1997 (BGBl 1997 I S.
Voraussetzung für den Verlustabzug nach § 10d EStG ist bei einer Körperschaft, daß sie nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich mit der Körperschaft identisch ist, die den Verlust erlitten hat. Der Verlustabzug ist nach § 8 Abs. 4 KStG i. d. F. des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform bei einer KapGes insbesondere zu versagen, wenn folgende Tatbestandsmerkmale erfüllt sind:
Es sind mehr als 50 % der Anteile der Kapitalgesellschaft übertragen worden und
die KapGes führt ihren Geschäftsbetrieb mit überwiegend neuem Betriebsvermögen fort oder nimmt ihn wieder auf.
Die Zuführung neuen Betriebsvermögens ist unschädlich (Sanierungsfälle), wenn
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