BMF - Schreiben vom 16.04.1999
S 2745
Fundstellen:
BStBl 1999 I 455

BMF - Schreiben vom 16.04.1999 (S 2745) - DRsp Nr. 2008/86452

BMF, Schreiben vom 16.04.1999 - Aktenzeichen S 2745

DRsp Nr. 2008/86452

allgemeine Vorschriften: § 8 KStG Verlustabzug; Anwendung von § 8 Abs. 4 KStG und § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG

Im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder nimmt das BMF zur Anwendung der durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform v. 29.10.1997 (BGBl 1997 I S. 2590, BStBl 1997 I S. 928) und das Gesetz zur Finanzierung eines zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung v. 19.12.1997 (BGBl 1997 I S. 3121, BStBl 1998 I S. 7) geänderten Vorschriften des § 8 Abs. 4 KStG und des § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG wie folgt Stellung:

A. Verlust der wirtschaftlichen Identität (§ 8 Abs. 4 KStG)

1. Sachliche Anwendung

a) Hauptanwendungsfall

Voraussetzung für den Verlustabzug nach § 10d EStG ist bei einer Körperschaft, daß sie nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich mit der Körperschaft identisch ist, die den Verlust erlitten hat. Der Verlustabzug ist nach § 8 Abs. 4 KStG i. d. F. des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform bei einer KapGes insbesondere zu versagen, wenn folgende Tatbestandsmerkmale erfüllt sind:

  • Es sind mehr als 50 % der Anteile der Kapitalgesellschaft übertragen worden und

  • die KapGes führt ihren Geschäftsbetrieb mit überwiegend neuem Betriebsvermögen fort oder nimmt ihn wieder auf.

Die Zuführung neuen Betriebsvermögens ist unschädlich (Sanierungsfälle), wenn