Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird auf Folgendes hingewiesen:
Für die Ausschreibung von Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2001 sind die Vorschriften des § 39 d Abs. 3 und des § 41 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie die Anordnungen in R 135 und 136 der
1. In der Lohnsteuerbescheinigung sind alle Beträge in DM einzutragen. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber den Lohn in Euro abrechnet.
2. Die für den Arbeitnehmer einbehaltene Kirchensteuer ist stets unter Nr. 6 oder Nr. 13 der Vordrucke zu bescheinigen. Ebenso ist zu verfahren, wenn ein Arbeitnehmer (ggf. gemeinsam mit seinem Ehegatten) im Laufe des Kalenderjahrs die Konfession gewechselt hat. Bei konfessionsverschiedenen Ehen (z. B. Ehemann ev Ehefrau rk) ist der auf den Ehegatten entfallende Teil der Kirchensteuer unter Nr. 7 oder Nr. 14 anzugeben (Halbteilung der Lohnkirchensteuer). Diese Halbteilung der Lohnkirchensteuer kommt in Bayern, Bremen und Niedersachsen nicht in Betracht. Deshalb ist in diesen Ländern die einbehaltene Kirchensteuer immer unter Nr. 6 oder Nr. 13 einzutragen.
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