Nach Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. September 1994 zu dem Abkommen vom 18. März 1993 zur Änderung des
Hiermit übersendet das BMF - auszugsweise - die ab 29. März 1998 geltende Fassung des Artikels 67 Abs. 3 des
Zu den Änderungen des Artikels 67 Abs. 3
In Buchstabe (a) Ziffer (i) ist die Voraussetzung, daß das Entgelt mit Zahlungsmitteln in der Währung des Entsendestaates zu entrichten ist, weggefallen. Für die Beibehaltung dieser Voraussetzung waren keine Gründe mehr ersichtlich.
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