BMF - Schreiben vom 17.07.1991
S 2242
Fundstellen:
BStBl 1991 I 767

BMF - Schreiben vom 17.07.1991 (S 2242) - DRsp Nr. 2008/80174

BMF, Schreiben vom 17.07.1991 - Aktenzeichen S 2242

DRsp Nr. 2008/80174

Anwendung des BFH-Urteils vom 15. September 1988 - IV R 75I87 - (BStBl 1991 II S. 624)

Nach dem BFH-Urteil vom 15. September 1988 - IV R 75/87 - (BStBl 1991 II S. 624) handelt es sich bei dem Gewinn aus der Liquidation einer Kapitalgesellschaft, deren Anteile zu 100 v.H. zum Betriebsvermögen einer Kommanditgesellschaft gehören, um einen nach §§ 16 34 EStG steuerbegünstigten Aufgabegewinn. Der BFH weist in diesem Urteil darauf hin, daß nach § 16 Abs. 1 Nr. 1, 2. Halbsatz EStG bei der Veräußerung einer zum Betriebsvermögen gehörenden Beteiligung, die das gesamte Nennkapital einer Kapitalgesellschaft umfaßt, ein steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn entsteht, da eine derartige Beteiligung nach dieser Vorschrift einem Teilbetrieb gleichgestellt wird. Die Entnahme einer solchen Beteiligung in das Privatvermögen ist deshalb als Aufgabe (§ 16 Abs. 3 EStG) eines Teilbetriebs anzusehen (BFH-Urteil vom 24. Juni 1982 - BStBl II S. 751 -). Wird die Kapitalgesellschaft liquidiert, steht der Untergang einer solchen Beteiligung der Aufgabe eines Teilbetriebs gleich (BFH-Urteil vom 15. September 1988). Fragen, die sich bei Annahme einer Teilbetriebsaufgabe i. S. des § 16 Abs. 1 Nr. 1, 2. Halbsatz EStG im Zusammenhang mit dem körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahren für die Höhe des begünstigten Liquidationsgewinns ergeben, hat der BFH