Der BFH hat mit Urteil vom 7. Oktober 1997 (BStBl 1998 II S. 331) entschieden, daß eine Rückstellung für drohende Verluste aus einem schwebenden Mietverhältnis zu bilden ist, wenn der künftigen Verpflichtung zur Zahlung von Mietzins für die Anmietung von Räumen ein mit 0 DM zu bewertender Nutzungsanspruch gegenübersteht, weil die angemieteten Räume für das Unternehmen ohne wirtschaftlichen Wert sind. Die Rückstellung sei nicht abzuzinsen.
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