In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nimmt das BMF zur erstmaligen Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I. S. 1433) - Steuersenkungsgesetz - in den Fällen der rückwirkenden Umwandlung wie folgt Stellung:
§ 27 Abs. 1a Satz 2 UmwStG ist auf übereinstimmenden Antrag aller an der Umwandlung Beteiligten aus Billigkeitsgründen nicht anzuwenden, wenn lediglich die Eintragung im Register in dem ersten Wirtschaftsjahr der übertragenden Körperschaft erfolgt, für das das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Steuersenkungsgesetzes erstmals anzuwenden ist.
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