In Abstimmung mit den obersten FinBeh der Länder nimmt das BMF zur erstmaligen Anwendung des UmwStG in der Fassung des Gesetzes v. 23.10.2000 (BGBl I S.
§ 27 Abs. 1a Satz 2 UmwStG ist auf übereinstimmenden Antrag aller an der Umwandlung Beteiligten aus Billigkeitsgründen nicht anzuwenden, wenn lediglich die Eintragung im Register in dem ersten Wj der übertragenden KöR erfolgt, für das das KStG in der Fassung des Art. 3 des Steuersenkungsgesetzes erstmals anzuwenden ist.
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