Lediglich Kunden (Käufer), die Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind, haben z.B. in Warenhäusern und Supermärkten aus umsatzsteuerrechtlichen Gründen einen Anspruch auf Erteilung einer Rechnung, in der die vom Verkäufer geschuldete Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) gesondert ausgewiesen ist.
Soweit ein Unternehmer umsatzsteuerpflichtige Lieferungen oder sonstige Leistungen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt, ist er auf Verlangen seines Geschäftspartners nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) verpflichtet, Rechnungen auszustellen, in denen die Steuer gesondert ausgewiesen ist. Mit dieser Regelung wird sichergestellt, daß der unternehmerische Empfänger einer Leistung einen ordnungsgemäßen Beleg als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug erlangen kann. Der Anspruch des Leistungsempfängers ist zivilrechtlicher Natur und ggf. von den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und 6 UStG müssen die Rechnungen unter anderem das Entgelt (Nettobetrag) und die darauf entfallende Umsatzsteuer enthalten. Bei Kleinbetragsrechnungen bis 200 DM reicht die Angabe des Bruttobetrages und des zutreffenden Umsatzsteuersatzes aus.
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