Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für Mitteilungen nach § 30 AO geschützter Daten an die für die Bekämpfung der Geldwäsche und terroristischer Aktivitäten zuständigen Stellen Folgendes:
Die Finanzbehörden sind verpflichtet, den oben genannten Stellen die nach § 30 AO geschützten Verhältnisse auf deren Ersuchen mitzuteilen. Die ersuchenden Stellen haben in ihrem Ersuchen zu versichern, dass die erbetenen Daten für Ermittlungen und Aufklärungsarbeiten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Geldwäsche oder des Terrorismus erforderlich sind.
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