Nach § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG sind die mit dem Betrieb der Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und der Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen eng verbundenen Umsätze befreit, wenn bei diesen Einrichtungen im vorangegangenen Kj die Pflegekosten in mindestens 40 v. H. der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind.
Die Angelegenheit ist mit den obersten FinBeh der Länder erörtert worden. Zum Ergebnis kann Folgendes mitgeteilt werden: Als Einrichtung kann nur ein Unternehmen angesehen werden, das selbst alle im Zusammenhang mit der Übernahme einer ambulanten Pflege anfallenden Pflegeleistungen erbringen kann. Dies gilt auch für Kooperationspartner einer Einrichtung.
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