Nach §
Die Angelegenheit ist mit den obersten FinBeh der Länder erörtert worden. Zum Ergebnis kann Folgendes mitgeteilt werden: Als Einrichtung kann nur ein Unternehmen angesehen werden, das selbst alle im Zusammenhang mit der Übernahme einer ambulanten Pflege anfallenden Pflegeleistungen erbringen kann. Dies gilt auch für Kooperationspartner einer Einrichtung.
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