Unter Bezugnahme auf eine Anfrage v. 11. 1. 1996 teilt der BdF im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder zur ustl. Behandlung der Gestellung von medizinischem Hilfspersonal zur Nutzung medizinisch-technischer Großgeräte folgendes mit:
Eine nochmalige Überprüfung der Angelegenheit hat ergeben, daß die Personalgestellung ebenso wie die Überlassung medizinisch-technischer Großgeräte an Krankenhäuser und an niedergelassene Ärzte zur Mitbenutzung (Abschn. 100 Abs. 2 Nr. 7
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