Ein vor Beginn der erstmaligen Nutzung der eigenen Wohnung zu eigenen Wohnzwecken geleistetes Damnum, das in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Herstellung oder Anschaffung steht, ist im Veranlagungszeitraum der Zahlung in voller Höhe nach § 10 e Abs. 6 EStG wie Sonderausgaben abzugsfähig (vgl. Rz. 92 Satz 1 des BMF-Schreibens vom 31. Dezember 1994, BStBl I S.
Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung darf ein Damnum wie bisher in voller Höhe im Zeitpunkt der Zahlung als Werbungskosten abgezogen werden, soweit § 42 AO dem nicht entgegensteht (vgl. BMF-Schreiben vom 31.08.1990 - BStBl I S.
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