Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes - UmwStG - in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Umwandlungssteuerrechts vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I 1994 S.
1. Erstmalige Anwendung
Das UmwStG ist nach seinem § 27 Abs. 1 erstmals auf den Übergang von Vermögen anzuwenden, der auf Rechtsakten beruht, die nach dem 31. Dezember 1994 wirksam werden. Ebenso wie das handelsrechtliche Umwandlungsgesetz (vgl. § 318 UmwG i. d. F. des Gesetzes zur Bereinigung des Umwandlungsrechts - UmwBerG - vom 28. Oktober 1994, BGBl. I 1994 S.
2. Steuerliche Rückwirkung
Bei Umwandlungen, auf die das neue UmwStG anzuwenden ist, kann dem Vermögensübergang eine Bilanz auf einen höchstens acht Monate vor der Anmeldung der Umwandlung zur Eintragung in das maßgebliche Register liegenden Stichtag zugrunde gelegt werden (§§ 2 Abs. 1 und 20 Abs. 8 UmwStG, § 17 Abs. 2 UmwG).
Testen Sie "Steuerportal Seniorenberatung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|