Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder teilt das BMF Ihnen zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung der Übertragung von Milchquoten durch Verkaufsstellen im Sinne der Zusatzabgabenverordnung vom 12. Januar 2000 (BGBl. 2000 I S.
Ausgehend davon, dass kein Eigenhandel bei der Qualifizierung der Tätigkeit der Verkaufsstellen vorliegt, treten die Verkaufsstellen nicht als Käufer und Verkäufer auf. Ein Leistungsaustauschverhältnis zwischen dem Anbieter und Nachfrager der Milchquote im Sinne der ZAbgV wird bejaht.
Soweit die Verkaufsstellen öffentlich-rechtlich organisiert sind, ist die Tätigkeit dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen. Werden die kostendeckenden Gebühren allerdings von privatrechtlich organisierten Verkaufsstellen erhoben, so handelt es sich nach mehrheitlicher Auffassung um umsatzsteuerpflichtige Entgelte, da insoweit ein Leistungsaustausch zwischen der privatrechtlich organisierten Verkaufsstelle und dem Gebührenschuldner vorliegt. Der Leistungsaustausch wird teilweise als eine Art Vermittlung angesehen.
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