Gemäß § 190 Absatz 4 Satz 4 BewG gebe ich die maßgebenden Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus der Anlage 24, Teil II., BewG bekannt, die ausgehend von den vom Statistischen Bundesamt am 10. Januar 2025 veröffentlichten Preisindizes für die Bauwirtschaft (Preisindizes für den Neubau in konventioneller Bauart von Wohn- und Nichtwohngebäuden; Jahresdurchschnitt 2024; 2021 = 100) ermittelt wurden und für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2025 anzuwenden sind.
Baupreisindizes (nach Umbasierung auf das Jahr 2010 = 100) | |
GebäudeartenDie Bestimmungen in der Anlage 24, Teil II., BewG zum Teileigentum und zur Auffangklausel gelten analog. 1.01. bis 5.1. Anlage 24, Teil II., BewG |
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