Der BFH hat mit Beschluß vom 29. August 1991 -
In seiner Begründung führt der BFH aus, daß das EuGH-Urteil am 27. Juni 1989 zwar zu Artikel 6 Abs. 2 und nicht zu Artikel 5 Abs. 6 der 6. EG-Richtlinie ergangen sei. Gleichwohl sei durch dieses Urteil wegen der „insoweit identischen Formulierung” beider Vorschriften die hier strittige Anwendung des Artikels 5 Abs. 6 eindeutig geklärt.
Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder kann nach dem o.a. BFH-Beschluß aus folgenden Gründen nicht allgemein verfahren werden:
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