Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-327/94 entschieden, daß tontechnische Leistungen, die im Zusammenhang mit künstlerischen oder unterhaltenden. Leistungen unerläßlich sind, nach Artikel 9 Abs. 2 Buchst. c erster Gedankenstrich der 6. EG-Richtlinie an dem Ort erbracht werden, an dem die Dienstleistung tatsächlich bewirkt wird. Es handelt sich um Tätigkeiten, die im Sinne von Artikel 9 Abs. 2 Buchst. c erster Gedankenstrich der 6. EG-Richtlinie mit Tätigkeiten auf dem Gebiet der Künste oder der Unterhaltung zusammenhängen. Daher sind tontechnische Leistungen, die ein Unternehmer mit Sitz im Inland bei Konzerten im Ausland erbringt, auch im Ausland zu besteuern.