Im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder gilt zur Anwendung der §§
| 1. Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § | |
| 2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § | |
| a) für Verheiratete | 2 054 DM |
| b) für Ledige | 1 027 DM |
Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in §
Das BMF-Schreiben v. 2.7.1999 (BStBl I S.
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