Nach dem BMF-Schreiben vom 18. September 2001 (BStBl 2001 I S. 634) werden die steuerlichen Konsequenzen aus der Betriebsaufspaltung auf Antrag erst für die Zeit nach dem 31. Dezember 2001 gezogen. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden wird diese Frist bis zum 30. Juni 2002 verlängert.
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