BMF - Schreiben vom 21.01.2025
III C 2 - S 7116/00010/005/168

BMF - Schreiben vom 21.01.2025 (III C 2 - S 7116/00010/005/168) - DRsp Nr. 2025/80074

BMF, Schreiben vom 21.01.2025 - Aktenzeichen III C 2 - S 7116/00010/005/168

DRsp Nr. 2025/80074

Umsatzsteuer; Umsatzsteuerliche Behandlung von Kraftstofflieferungen im Rahmen eines Tankkartensystems

I. Grundsätzliches

Der BFH hat mit Urteil vom 10. April 2003, V R 26/00 (BStBl 2004 II S. 571) im Anschluss an das EuGH-Urteil vom 6. Februar 2003 in der Rechtssache. C-185/01, Auto Lease Holland (BStBl 2004 II S. 573) zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung der Leistungsbeziehungen bei Kraftstofflieferungen an Kraftfahrzeug-Leasingnehmer entschieden. Mit BMF-Schreiben vom 15. Juni 2004 - IV B 7 - S 7100 - 125/04 hat die Finanzverwaltung zu dieser Rechtsprechung Stellung genommen. Dieses Schreiben enthält Kriterien zur Abgrenzung von Reihengeschäft und Finanzdienstleistung im Kfz-Leasingbereich.

Nunmehr hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 15. Mai 2019 in der Rechtssache C-235/18, Vega International Car Transport and Logistic, mit der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Umsätzen im Tankkartengeschäft befasst. Dabei hat er die Erwägungen, die seinem Urteil vom 6. Februar 2003, Rechtsache C-185/01, Auto Lease Holland, zugrunde liegen, auf die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der in Rede stehenden Umsätze übertragen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes: