Durch das
Zum Betreuer werden in erster Linie natürliche Personen bestellt (§ 1897 Abs. 1 BGB). Das Vormundschaftsgericht kann auch mehrere Betreuer bestellen, wenn die Angelegenheiten des Betreuten hierdurch besser besorgt werden können (§ 1899 Abs. 1 BGB). Kann der Volljährige durch eine oder mehrere natürliche Personen nicht ausreichend betreut werden, wird ein anerkannter Betreuungsverein oder eine Behörde zum Betreuer bestellt (§ 1900 Abs. 1 und 4 BGB).
Für die ustl. Behandlung der Betreuungsleistungen gilt unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten FinBeh der Länder Folgendes:
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