Nachdem das BMF-Schreiben zur Anwendung des § 68 Nr. 9 AO, auf das die OFD mit dem Bezugsschreiben hingewiesen hat, am 22.9.1999 herausgegeben worden ist, kommt die OFD auf die Angelegenheit zurück. Einen Abdruck dieses Schreibens, das in Kürze auch im Bundessteuerblatt, Teil I, veröffentlicht werden wird, fügt die OFD bei.
Die OFD weist besonders auf die Nrn. I/1 und I/4 des BMF-Schreibens hin. Danach ist § 68 Nr. 9 AO bei Körperschaften, die neben der Wissenschaft und Forschung auch andere steuerbegünstigte Zwecke fördern, nur anzuwenden, wenn die Forschungstätigkeit bei der tatsächlichen Geschäftsführung die Förderung der anderen steuerbegünstigten Zwecke überwiegt. Wenn dies nicht der Fall ist, ist die Zweckbetriebseigenschaft der Forschungstätigkeit unter Beachtung der Grundsätze des BFH-Urt. v. 30.11.1995 (BStBl 1997 II S. 189) nach den allgemeinen Regelungen des § 65 AO zur Zweckbetriebseigenschaft wirtschaftlicher Betätigungen zu beurteilen. Danach ist die Auftragsforschung - bei fehlender Abgrenzbarkeit zwischen Auftragsforschung und Grundlagen- oder Eigenforschung, die gesamte Forschungstätigkeit - ein stpfl. wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.
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