Mit o.g. BMF-Schreiben wurden für Besteuerungszeiträume ab 2002 die Vordruckmuster USt 1 F, Anlage USt 1, 2, 3 F, USt 2 F, USt 3 F, USt 4 F, USt 5 F, USt 6 F und die Anlage USt 6 F für die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzbesteuerung nach der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO neu eingeführt.
| Finanzamt | Steuernummer | ||
| Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzbesteuerung | Nur vom Finanzamt auszufüllen | ||
| Eingangsstempel | |||
| Zeile | Zutreffendes ankreuzen oder ausfüllen | ||||
| 1 | Bezeichnung des Gesamtobjekts | ||||
| 2 | Lage des Gesamtobjekts | ||||
| 3 | Erklärungspflichtiger (Name und Anschrift) | Telefonisch erreichbar unter Nr. | |||
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| 5 | Gemeinsamer, von allen Beteiligten bestellter Empfangsbevollmächtigter (Name und Anschrift) | Telefonisch erreichbar unter Nr. | |||
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| 7 | Falls kein vertretungsberechtigter Geschäftsführer vorhanden ist, steht dem benannten Empfangsbevollmächtigten im Feststellungsverfahren grundsätzlich die ausschließliche Einspruchs- und Klagebefugnis zu (§ 352 Abgabenordnung, § | ||||
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