Die im o.g. Schreiben gestellte Frage, ob die in § 11 Abs. 1 des Niedersächsischen Pflegegesetzes genannten Aufwendungszuschüsse als Pflegekosten i.S.d. § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG anzusehen und bei der Berechnung der durch die gesetzlichen Träger der Sozialversicherung oder Sozialhilfe getragenen Pflegekosten zu berücksichtigen sind, bemerkt das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder:
Nach § 4 Nr. 16 Buchst. e Umsatzsteuergesetz (UStG) sind die mit dem Betrieb einer Einrichtung zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen (Kurzzeitpflegeeinrichtung) eng verbundenen Umsätze umsatzsteuerfrei, wenn bei diesen Einrichtungen im vergangenen Kalenderjahr die Pflegekosten in mindestens 40 v.H. der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind.
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