Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung zu bewerten. Dasselbe gilt für Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Die Sachbezugswerte für das Kalenderjahr 2000 sind durch Artikel
a) für ein Mittag- oder Abendessen 4,77 DM,
b) für ein Frühstück 2,67 DM.
Im übrigen wird auf R 31 Abs. 7 und 8
Nachrichtlich
Führt ein Arbeitgeber seine Lohn- und Gehaltsabrechnung in Euro, beträgt der Wert nach § 8 Abs. 2 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes i.V.m. § 18h Abs. Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch
a) für ein Mittag- oder Abendessen 2,44 Euro,
b) für ein Frühstück 1,36 Euro.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht (Zuordnung ESt-Kartei: § 8 EStG Fach 1).
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