Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung von Artikel 67 Abs. 3 NATO-ZAbk bei dienstlichen Beschaffungen durch britische Truppen unter Verwendung einer GPC-VISA-Kreditkarte Folgendes:
(1) Das Hauptquartier der britischen Truppen in der Bundesrepublik Deutschland (Headquarters United Kingdom Support Command (Germany)) wird ab 1. Januar 2002 ein vereinfachtes Beschaffungsverfahren einführen, das der Truppe und dem zivilen Gefolge die umsatzsteuerfreie Beschaffung von Waren und Dienstleistungen für den dienstlichen Bedarf zur unmittelbaren Verwendung im Wert bis zu 2 500 € erleichtern soll.
(2) Die Beschaffungsbefugnis der amtlichen Beschaffungsstellen wird bei diesem Verfahren durch die Verwendung einer GPC-VISA-Kreditkarte auf die Kreditkarteninhaber (Mitglieder der Truppe und des zivilen Gefolges) übertragen. Die Kreditkarteninhaber sind damit als Beschaffungsbeauftragte der Truppe oder des zivilen Gefolges anzusehen. Die ausgegebenen GPC-VISA-Kreditkarten sind an den ersten vier Stellen der Kreditkartennummer (4715) zu erkennen. In diesen Fällen ersetzt die GPC-VISA-Kreditkarte den in anderen Fällen erforderlichen schriftlichen Beschaffungsauftrag.
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