Nach dem Bezugsschreiben konnte die die pauschale Dienstunkostenentschädigung, die Posthaltern für die Überlassung von Räumen zu Dienstzwecken gezahlt wird, als steuerfreier Auslagenersatz i.S. von § 3 Nr. 50 EStG behandelt werden. Des BdF weist darauf hin, daß dies wegen der abschließenden gesetzlichen Regelung des steuerfreien Werbungskostenersatzes durch das Steuerreformgesetz 1990 ab 1. Januar 1990 nicht mehr gilt.
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