Der BFH hat mit Urt. v. 14.9.1999 entschieden,
1. dass der Stpfl. für die Anschaffung oder Herstellung eines Gebäudes, das innerhalb des Förderzeitraums der Einkünfteerzielung dient, Sonderabschreibungen gem. §§ 3, 4 FördG auch dann in Anspruch nehmen kann, wenn er das Gebäude zunächst selbst nutzt und erst anschließend innerhalb des Förderzeitraums zur Einkünfteerzielung verwendet;
2. dass eine Sonderabschreibung nach § 4 FördG für Zeiträume, in denen der Stpfl. die Steuerbegünstigungen des § 10e EStG tatsächlich in Anspruch genommen hat, nicht zu gewähren ist. Die Gesamthöhe der Sonderabschreibungen ist in diesen Fällen zeitanteilig zu kürzen. Liegen in einem VZ sowohl die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen gem. §§ 3, 4 FördG als auch die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung des § 10e vor, muss sich der Stpfl. für eine der beiden Fördermaßnahmen entscheiden.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten FinBeh der Länder nimmt die OFD zur Anwendung des o.a. Urt. wie folgt Stellung:
Das Urt. ist in allen offenen Fällen anzuwenden.
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