nach § 1 Abs. 1 Satz 2 ErbStDV haben die Banken und anderen Geldinstitute in der Anzeige nach § 33 ErbStG auch die für das Jahr des Todes bis zum Todestag errechneten Zinsen für Guthaben, Forderungen und Wertpapiere (Stückzinsen) anzugeben. Den Banken und anderen Geldinstituten, die die Zinsen/Stückzinsen nicht automationsgestützt berechnen konnten, hatten die obersten Finanzbehörden der Länder im Billigkeitsweg einmalig eine Übergangsregelung bis zum 31. Januar 2000 eingeräumt (vgl. BMF-Schreiben vom 9.7.1999 -
Sie haben darum gebeten, den Banken und anderen Geldinstituten, die noch immer nicht in der Lage sind, die Zinsen/Stückzinsen automationsgestützt zu berechnen, weiterhin Erleichterungen zu gewähren.
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