Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bestehen aus umsatzsteuerlicher Sicht grundsätzlich keine Bedenken, wenn ab dem 1. Januar 1999 in einer Rechnung das Entgelt für eine steuerpflichtige Leistung und die darauf entfallende Umsatzsteuer parallel sowohl in DM als auch in EURO ausgewiesen werden. Die Verwaltung sieht hierin weder einen Fall des §
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