Nach Abstimmung mit den obersten FinBeh der Länder nimmt die OFD zu den kstl. Fragen bei der Gewinnermittlung von Handelsschiffen im internationalen Verkehr nach § 5a EStG wie folgt Stellung:
Der nach § 5a EStG pauschal ermittelte Gewinn ist für Zwecke der KSt weder um verdeckte Gewinnausschüttungen i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 oder des § 8a Abs. 1 KStG noch um nichtabziehbare Ausgaben i. S. des § 10 KStG oder um den nichtabziehbaren Teil der Ausgaben i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG zu korrigieren.
Bei der Gliederung des verwendbaren Eigenkapital ist die Differenz zwischen dem verwendbaren Eigenkapital, das aus dem auf der Grundlage des § 5a EStG ermittelten Einkommens abgeleitet worden ist, und dem verwendbaren Eigenkapital nach der Steuerbilanz (§ 29 KStG) dem Teilbetrag EK 02 zuzuordnen. Da verdeckte Gewinnausschüttungen das verwendbare Eigenkapital nach der Steuerbilanz gem. § 29 Abs. 1 KStG nicht verringern, erhöhen sie den dem Teilbetrag EK 02 zuzuordnenden Differenzbetrag. Für sie ist die Ausschüttungsbelastung nach allgemeinen Grundsätzen herzustellen.
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