Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder und dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird in Ergänzung des BMF-Schreibens vom 16. Juli 1997 (BStBl 1997 I S. 738) zur Anwendung des
Der Anlagekatalog der Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 VermBG ist um Gemischte Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögen sowie um Investmentanteil-Sondervermögen (Dachfonds) erweitert worden. Wie für den Erwerb von Anteilscheinen an einem Wertpapier-Sondervermögen, Beteiligungs-Sondervermögen sowie von Investmentanteilen, die nach dem Auslandsinvestment-Gesetz vertrieben werden dürfen, ist Voraussetzung, dass mindestens 60 % des Fondsvermögen in Aktien und stillen Beteiligungen angelegt ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c VermBG). Die Anlage in Altersvorsorge-Sondervermögen wird nicht gefördert.
7a. Insolvenzschutz
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